Inklusiver Kinderschutz
Im Art. 2 der UN Kinderrechtskonvention steht, dass "die Vertragsstaaten jedem in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte achten und gewährleisten."
Nach internationalen Forschungsergebnissen sind Kinder mit Beeinträchtigungen 4,4 Mal so häufig von psychischer Gewalt betroffen wie Kinder ohne Beeinträchtigungen (Jones et al., 2006, 906). Auch nach den Ergebnissen der KiGGS-Basiserhebung sind Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen häufiger Hänseleien oder Schikanen ausgesetzt als Gleichaltrige ohne Beeinträchtigungen“ (vgl. 2. Teilhabebericht 2016, 398) -KiGGS ist eine Langzeitstudie des Robert Koch-Instituts zur gesundheitlichen Lage der Kinder und Jugendlichen in Deutschland-.
Nicht-wahr-haben-wollen ist der beste Täterschutz
Nur durch die fachliche Auseinandersetzung mit dem Thema kann Kindeswohlgefährdung erkannt werden. Trotz all der guten Absichten hat die Behindertenpädagogik in der zurückliegenden Zeit immer auch zu gesellschaftlicher Exklusion beigetragen. Dies geschah dadurch, dass "besondere Methoden und eigene Institutionen die Besonderheit ihrer Klientel" ebendiese Exklusion fortgeschrieben hat (vgl. Moser/Sasse 2008, 51).
Am 10. Juni 2021 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) mit dem Ziel in Kraft getreten, ein wirksameres und inklusiveres Kinder- und Jugendhilferecht zu etablieren und den Kinderschutz inklusiver auszugestalten. Damit werden Kinder und Jugendliche mit Behinderung auch im Kinderschutz explizit in den Blick genommen. Durch die Ratifizierung des Artikel 7 UN-Behindertenrechts-Konvention hat sich Deutschland verpflichtet, die notwendigen und hinreichenden Maßnahmen zur Ermöglichung der Teilhabe aller jungen Menschen zu schaffen. Der aktuelle Entwurf vertagt die Entscheidung mindestens bis in das Jahr 2027. Spätestens dann sollten Schutzkonzept "inklusiv" ausgerichtet sein.
Nur wenn das pädagogische Fachpersonal um die realen Möglichkeiten der Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen weiß, sich damit aktiv auseinandersetzt und ihnen proaktiv entgegenwirkt, ist der erste Schritt zur Prävention, auch im Sinne der Inklusion getan.
Auch wenn sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend immer mehr ins gesellschaftliche Bewusstsein rückt, ist die hohe Häufigkeit im Zusammenhang mit einer Behinderung kaum im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Gewalt an Kindern und Jugendlichen mit Behinderung ist dementsprechend ein eher vernachlässigtes Thema, zu dem es nur wenige Studien gibt. Diese belegen, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung gefährdeter sind Gewalt zu erleben, als nicht behinderte Kinder und Jugendliche.
Nur wenn das pädagogische Fachpersonal um die realen Möglichkeiten der Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen weiß, sich damit aktiv auseinandersetzt und ihnen proaktiv entgegenwirkt, ist der erste Schritt zur Prävention, auch im Sinne der Inklusion getan.
Umfang: 6 UE
Referentinnen: Birgit Hannes-Möller und Sandra Plawecki
Hinweis: Als Aufbau zum Kurs "Schutzkonzept und Leitfaden" ab Frühjhar 2024